Wissenswertes

ARBEITSZEUGNISSE WERDEN GELESEN.

Akzeptieren Sie nicht alles, was drin steht.

25. Juni 2023

Sie nennen sich “HR Business Partner”, “HR Manager”, “Head of Human Resources”, “HR-Expert”. Der Fantasie ist dabei keine Grenze gesetzt.  

Und doch wird nicht jede/jeder dieser selbsternannten, oft auch selbstzufriedenen, Spezialisten - im Grunde sind sie oft nicht mehr als Sachbearbeiter - dieser Bezeichnung gerecht:

Dies vor allem dann, wenn es darum geht, nicht nur jedem Arbeitnehmer in der Schweiz ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen, sondern auch die eigene bzw. Auftrag-gebende Firma bei der Erstellung von Arbeitszeugnissen oder mit modernen, respektvollen und zugleich motivierenden Absagen in ein gutes Licht zu rücken. Nicht umsonst ist die Fluktuation im HR-Bereich daher besonders gross.

Während ich an anderer Stelle bereits darauf hingewiesen habe, welche Chancen sich bei einer Stellenabsage für ein Unternehmen ergeben, bleiben wir hier erst einmal beim Thema Arbeitszeugnis:

Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin in der Schweiz hat ein Anrecht darauf, übrigens auch auf ein Zwischenzeugnis, sobald Sie dieses verlangen oder sich ein Vorgesetztenwechsel ergeben hat. Gute Arbeitgeber stellen dieses dann automatisch aus, andere müssen erst daran erinnert werden.

Bedenken Sie:

Arbeits- oder Zwischenzeugnisse sind neben dem Lebenslauf und Motivationsschreiben immer noch ein zentrales Dokument jeder Bewerbung. Sie bedürfen der Schriftform, müssen vollständig sein, den Grundsätzen von Wahrheit und Klarheit entsprechen und rechtsgültig unterschrieben werden.

Unbedingt enthalten muss es Angaben:

- zum Arbeitgeber
- zur Funktion und zum Pensum des Arbeitnehmers
- zum Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
- zu den Hauptaufgaben, Leistungen, Kenntnissen, Kompetenzen sowie zum Verhalten des Mitarbeiters
- zu seinen persönlichen und fachlichen Qualitäten
- zur Beendigung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (eigene Kündigung, Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen)

Ausgestellt werden sollte es spätestens vier Wochen nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb.

Übrigens:

Wenn Sie mit Ihrem Arbeitszeugnis - Ihrer beruflichen Visitenkarte - nicht einverstanden sind, weil es schlecht bzw. unvollständig ist, oder nicht der Wahrheit entspricht, legen Sie schriftlich Widerspruch dagegen ein:

Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber mit, was daran verbessert bzw. ergänzt werden muss. Fordern Sie ihn auf, Ihnen ein neues, besseres sowie ein Ihren Tätigkeiten, Qualifikationen und Erfolgen angemesseneres Zeugnis auszustellen.

Notfalls legen Sie ihm einen unterschriftsreifen Gegenvorschlag zur Unterschrift vor.

Letzter Schritt wäre der Gang vor das Arbeitsgericht, vor dem Arbeitgeber jedoch gerne zurückschrecken.

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